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§ 1 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

§ 1

(1) Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:

  1. 1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein bis zum 31. Dezember 2008 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
  2. 2. Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2008 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, nach § 65 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;
  3. 3. Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Z 2 genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
  4. 4. Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes;
  5. 5. Personen, an die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, wegen sozialer Bedürftigkeit bis zum 31. Dezember 2008 beantragte wiederkehrende Geldleistungen erbracht wurden.

(2) Jede Person gemäß Abs. 1 hat Anspruch auf eine Zuwendung von 1 000 €. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

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