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Artikel 13 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 13

Schlussbestimmungen

  1. (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Hinterlegung der letzten formellen Verständigung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen oder der letzten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
  2. (2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer kündigen, der dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich mitteilt. Die Kündigung wird hinsichtlich der kündigenden Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag, an dem der Verwahrer den anderen Vertragsparteien die Kündigung notifiziert hat, wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097674

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