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Artikel 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 12

Beitritt

  1. (1) Diese Vereinbarung steht den Nachbarstaaten der Republik Slowenien zum Beitritt offen. Die Entscheidung über den Beitritt wird von den Vertragsparteien einstimmig getroffen. Mit dem Betritt wird die geltende Geschäftsordnung, die gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung angenommen wurde, für den beitretenden Staat verbindlich.
  2. (2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung notifiziert. Für den beitretenden Staat tritt diese Vereinbarung 90 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097673

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