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Artikel 11 Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Artikel 11

Einhaltung

(1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet ihre Streitkräfte sowie ihre zuständigen Behörden und Ministerien zur Erstellung sachgerechter Vorschriften und Dienstanweisungen sowie dazu, dass ihr Personal eine den einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

(2) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander bilateral, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

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