vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Artikel 10

Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird bei Zustimmung einer Mehrheit, mindestens jedoch von achtzehn Hohen Vertragsparteien, eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

(2) Die Arbeit der Konferenzen der Hohen Vertragsparteien umfasst:

  1. a) die Überprüfung des Status und der Wirkungsweise dieses Protokolls;
  2. b) die Prüfung von Fragen betreffend die nationale Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der jährlichen nationalen Berichterstattung oder Aktualisierung;
  3. c) die Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen.

(3) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)