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§ 10 EBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Längenschnitte

§ 10

(1) Längenschnitte sind in den Längen- und Höhenmaßstäben 1:2000/200 oder 1:1000/100 aufzustellen. Sie haben die Kilometrierung, das Krümmungs- und Überhöhungsband und das Neigungsband zu enthalten.

(2) Im Krümmungsband sind die Gleis- und Übergangsbögen unter Angabe ihres Halbmessers und der Kilometerangabe ihrer Trassierungshauptpunkte sowie die Spurerweiterungen, im Überhöhungsband die Überhöhungen, Rampenlängen und Rampenneigungen anzugeben. Die Geländelinie und alle im Gleis liegenden Weichen und Gleiskreuzungen sowie sämtliche Kreuzungen mit Verkehrsanlagen, Wasserläufen, Kanälen, Rohrleitungen und Freileitungen unter Angabe ihrer Hauptabmessungen und Höhenlagen sind einzutragen.

(3) In das Neigungsband sind alle Gleisneigungen und Neigungswechsel mit den dazugehörigen Angaben (Ausrundungshalbmesser, Tangentenlänge, Ordinate im Schnittpunkt der Ausrundungstangenten) einzutragen. Durch kurze Halbmesserpfeile im Anfangs- und Endpunkt des Ausrundungsbogens (samt der Kilometerangabe dieser Punkte) ist festzulegen, ob der Mittelpunkt des Ausrundungsbogens über oder unter Schienenoberkante zu liegen kommt.

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