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§ 2 MFPGebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Militärflugplatz Aigen/Ennstal

§ 2.

(1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten

  1. 1. eine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

3,00 €

bis 1 500 kg

6,32 €

über 1 500 kg

10,53 €

  

  1. 2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 7,24 €,
  2. 3. eine Parkgebühr von 7,24 € pro Tag und
  3. 4. eine Hangarierungsgebühr von 8,79 € pro Tag.

(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Landegebühr beträgt einheitlich 1,50 €.
  2. 2. Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.

(3) Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.

Schlagworte

Flugleitungsanfluggebühr, Flugleitungsabfluggebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005771

Dokumentnummer

NOR40097597

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