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§ 4 Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Begleitpapier für Küken

§ 4

Das Begleitpapier für Küken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muss bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Zollstelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005768

Dokumentnummer

NOR40097570

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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