Begleitpapier für Küken
§ 4
Das Begleitpapier für Küken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muss bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Zollstelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005768
Dokumentnummer
NOR40097570
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