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§ 17 Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Wiederholungsprüfung

§ 17

(1) § 17.Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

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