Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 15
(1) § 15.Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.
(2) Der Auftrag hat sich auf das Konstruieren von Teilen, Baugruppen oder sonstigen Komponenten zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages ist eine Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind berufspezifische Tätigkeiten wie Modellaufnahme und Skizze, Anwenden der Konstruktionssystematik, Erarbeiten von funktionellen Lösungen sowie rechnergestütztes Zeichnen nachzuweisen. Maßnahmen der Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Der Teil Modellaufnahme und Skizze entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Teilprüfung nachweist.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil Modellaufnahme und Skizze eine Dauer von einer Stunde zu Grunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach acht, bei Entfall des Teiles Modellaufnahme und Skizze nach sieben Stunden zu beenden.
(6) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Modellaufnahme und Ausführung der Skizze,
- 2. erarbeitete funktionelle Lösungen,
- 3. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
- 4. normgerechte Ausführung der Zeichnungen inklusive Maßangabe, Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
- 5. Maßnahmen der Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle,
- 6. fachgerechte Arbeitsweise.
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