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§ 14 Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Angewandte Mathematik

§ 14

(1) § 14.Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Mathematische Grundlagen (wie Längen-, Flächen-, Volumen-, Masse-, Winkelberechnungen),
  2. 2. Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
  3. 3. Materialbedarfsberechnungen,
  4. 4. facheinschlägige Berechnungen (wie Festigkeits-, Werkzeugstandzeit-, Lagerstandzeit-, Drehzahl-, CNC-, elektrotechnische Berechnungen, Pneumatik-, Hydraulikberechnungen etc.).

(2) Die Prüfung hat sich auf Berechnungen des jeweiligen Schwerpunktes zu beziehen.

(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(4) Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.

(5) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(6) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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