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§ 1 Gerberei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Lehrberuf Gerberei

§ 1

(1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.

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