Anrechnungen
§ 5.
(1) Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:
- 1. Personen mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität oder
- 2. Personen mit erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums Nutztierwissenschaften oder des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur oder
- 3. Personen, die eine nicht in Z 1 oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erworben wurden.
(2) Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005740
Dokumentnummer
NOR40097207
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