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§ 6 NER-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

§ 6

Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch andere Maßnahmen entsprechend dem Stand der Staubminderungstechnik gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Bei Lagerhallen dürfen Türen und Tore nur für Transportzwecke kurzfristig offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen und für die Abluft gilt der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannte Emissionsgrenzwert. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

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