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Artikel 8 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 8

Artikel 8 – Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,

  1. a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihr ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und
  2. b) um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von der Vertragspartei oder in ihrem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung und Ausstellung zu verhindern.

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