Artikel 7
Artikel 7 – Maßnahmen an den Grenzen
(1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsparteien so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind.
(2) Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten benutzt werden.
(3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünfte gehört zu diesen Maßnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschließlich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.
(4) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um im Fall eines Verstoßes gegen die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.
(5) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht zu ermöglichen, dass Personen, die an der Begehung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise verweigert wird oder dass deren Visa für ungültig erklärt werden.
(6) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
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