Artikel 5
Kapitel II – Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen
Artikel 5 – Verhütung des Menschenhandels
(1) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen für die Aufnahme oder Verstärkung der innerstaatlichen Koordination zwischen den verschiedenen Stellen, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind.
(2) Jede Vertragspartei legt wirksame politische Konzepte und Programme fest und/oder verstärkt diese, um Menschenhandel unter anderem durch folgende Mittel zu verhüten: Forschung, Informations-, Bewusstseinsschärfungs- und Bildungskampagnen, soziale und wirtschaftliche Initiativen und Schulung, insbesondere für Personen, die gefährdet sind, Opfer zu werden, sowie für Berufsgruppen, die mit Menschenhandel befasst sind.
(3) Bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung aller in Abs. 2 genannten politischen Konzepte und Programme fördert jede Vertragspartei einen auf die Menschenrechte gestützten Ansatz, wendet Gender Mainstreaming an und berücksichtigt die Bedürfnisse der Kinder.
(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um Migration auf legalem Wege zu ermöglichen, insbesondere durch die Verbreitung genauer Informationen durch die zuständigen Stellen über die Bedingungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
(5) Jede Vertragspartei trifft besondere Maßnahmen, um die Gefahr, dass Kinder Opfer werden, zu verringern, insbesondere durch Schaffung eines schützenden Umfelds für Kinder.
(6) Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Maßnahmen beziehen gegebenenfalls nichtstaatliche Organisationen, andere in Betracht kommende Organisationen und sonstige Teile der Zivilgesellschaft ein, die sich für die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz oder die Unterstützung der Opfer einsetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)