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Artikel 12 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 12

Artikel 12 – Unterstützung der Opfer

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer bei ihrer körperlichen, psychischen und sozialen Erholung. Eine derartige Unterstützung umfasst zumindest

  1. a) Gewährleistung von Bedingungen unter denen ihr Lebensunterhalt sichergestellt ist, durch Maßnahmen wie angemessene und sichere Unterkunft sowie psychologische und materielle Hilfe;
  2. b) Zugang zu medizinischer Notversorgung;
  3. c) erforderlichenfalls Übersetzungs- und Dolmetschdienste;
  4. d) Beratung und Information, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte und zur Verfügung stehenden Dienste, in einer für sie verständlichen Sprache;
  5. e) Unterstützung, damit ihre Rechte und Interessen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter vorgetragen und behandelt werden können;
  6. f) Zugang zum Bildungswesen für Kinder.

(2) Jede Vertragspartei berücksichtigt gebührend die Bedürfnisse der Opfer nach Schutz und Sicherheit.

(3) Ferner stellt jede Vertragspartei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe für Opfer zur Verfügung, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, über keine ausreichenden Mittel verfügen und Hilfe benötigen.

(4) Jede Vertragspartei legt die Regeln fest, nach denen Opfern, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung gewährt wird.

(5) Jede Vertragspartei trifft gegebenenfalls nach Maßgabe ihres internen Rechts Maßnahmen für eine Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen oder sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, die sich für die Unterstützung von Opfern einsetzen.

(6) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Opfer gewährte Unterstützung nicht von dessen Bereitschaft, als Zeuge oder Zeugin aufzutreten, abhängig gemacht wird.

(7) Für die Durchführung dieses Artikels stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Dienste in beiderseitigem Einverständnis und auf der Grundlage fundierter Information erbracht werden, unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen in einer Lage, in der sie Schutz benötigen, und der Rechte von Kindern in Bezug auf Unterkunft, Bildung und angemessene Gesundheitsversorgung.

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