Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 34.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 33 Abs. 1 sammeln und diese zu übermitteln an
- 1. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
- 2. die Europäische Kommission und
- 3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005698
Dokumentnummer
NOR40096701
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