vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 GSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2008

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 34.

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 33 Abs. 1 sammeln und diese zu übermitteln an

  1. 1. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
  2. 2. die Europäische Kommission und
  3. 3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40096701

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)