§ 21.
Erfolgt ein Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 19 gemeldeten Entnahmeeinrichtung, so hat der Rechtsnachfolger dies dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005698
Dokumentnummer
NOR40096688
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