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§ 7 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozent- und Proportionsberechnung,
  4. 4. Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck, Leistung und Wirkungsgrad).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentberechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20005694

Dokumentnummer

NOR40096619

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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