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§ 8 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines einfachen Rohrleitungsplans mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaus zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20005694

Dokumentnummer

NOR40096620

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