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§ 2 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Berufsprofil

§ 2

(1) Im Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik und im Hauptmodul Gas- und Sanitärtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Herstellen von Rohrleitungen und Rohrverbindungen aus verschiedenen Werkstoffen inklusive Rohrschutz und Rohrisolierung,
  2. 2. Durchführen von Funktionsüberprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen sowie Messen von Medien und Drücken,
  3. 3. Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Gasgeräten, Abwasseranlagen, Wasserversorgungseinrichtungen, Warmwasseranlagen und sanitären Anlagen,
  4. 4. Instand halten und Warten von Gasgeräten, Abwasseranlagen, Wasserversorgungseinrichtungen, Warmwasseranlagen und sanitären Anlagen,
  5. 5. Suchen und Beheben von Fehlern an Gasgeräten, Abwasseranlagen, Wasserversorgungseinrichtungen, Warmwasseranlagen und sanitären Anlagen,
  6. 6. Beraten von Kunden in grundlegenden technischen Fragen.

(2) Im Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik und im Hauptmodul Heizungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Herstellen von Rohrleitungen und Rohrverbindungen aus verschiedenen Werkstoffen inklusive Rohrschutz und Rohrisolierung,
  2. 2. Durchführen von Funktionsüberprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen sowie Messen von Medien und Drücken,
  3. 3. Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Wärmeerzeugern und -verbrauchern,
  4. 4. Instand halten und Warten von Wärmeerzeugern und -verbrauchern,
  5. 5. Suchen und Beheben von Fehlern in Wärmeerzeugern und -verbrauchern,
  6. 6. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Instand halten und Warten von Regelorganen, Mess- und Sicherheitseinrichtungen sowie Ausrüstungen,
  7. 7. Beraten von Kunden in grundlegenden technischen Fragen.

(3) Im Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik und im Hauptmodul Lüftungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Herstellen von Rohrleitungen und Rohrverbindungen aus verschiedenen Werkstoffen inklusive Rohrschutz und Rohrisolierung,
  2. 2. Durchführen von Funktionsüberprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen sowie Messen von Medien und Drücken,
  3. 3. Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Lüftungs- und Klimaanlagen,
  4. 4. Instand halten und Warten von Lüftungs- und Klimaanlagen,
  5. 5. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Instand halten und Warten von Leitungssystemen mit Verbrauchern, Wärmetauschern und Geräten,
  6. 6. Suchen und Beheben von Fehlern in Lüftungs- und Klimaanlagen,
  7. 7. Beraten von Kunden in grundlegenden technischen Fragen.

(4) Im Spezialmodul Badgestaltung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Anfertigen von Entwürfen für die Badgestaltung und Zeichnen mit Hilfe von computergestützten Zeichenprogrammen,
  2. 2. Beraten von Kunden bei der Gestaltung von Bädern unter Berücksichtigung von Farbe, Proportionen, Kontrasten und gesundheitlichen Aspekten,
  3. 3. Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Badgestaltungsprojekten.

(5) Im Spezialmodul Ökoenergietechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Alternativenergieanlagen (wie zB Solarkollektoren, Wärmepumpen, Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen),
  2. 2. Instand halten und Warten von Alternativenergieanlagen (wie zB Solarkollektoren, Wärmepumpen, Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen),
  3. 3. Ausstellen von Prüf- und Wartungsprotokollen für Alternativenergieanlagen,
  4. 4. Beraten von Kunden über die Einsatzgebiete sowie die Vor- und Nachteile von Alternativenergieanlagen,
  5. 5. Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Alternativenergieanlagen.

(6) Im Spezialmodul Steuer- und Regeltechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Instand halten und Warten von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln für die Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik,
  2. 2. Durchführen von Wartungs- und Servicearbeiten an Steuerungs- und Regelungsanlagen der Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik,
  3. 3. Betreuen von haustechnischen Anlagen (Gebäudeleittechnik, Facility-Management),
  4. 4. Beraten von Kunden über den Einsatz von elektrischen und elektronischen Betriebsmittel für die Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik,
  5. 5. Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Steuerungs- und Regelungsanlagen der Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik.

(7) Im Spezialmodul Haustechnikplanung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Erstellen von Plänen und Stücklisten mit Hilfe von computergestützten Zeichenprogrammen,
  2. 2. Erstellen von technischen Einreichunterlagen für die Behörden und von technischen Beschreibungen,
  3. 3. Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Anlagen der Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik.

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