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§ 1 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Gas- und Sanitärtechnik (H1)
  2. 2. Heizungstechnik (H2)
  3. 3. Lüftungstechnik (H3)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

  1. 1. Badgestaltung (S1)
  2. 2. Ökoenergietechnik (S2)
  3. 3. Steuer- und Regeltechnik (S3)
  4. 4. Haustechnikplanung (S4)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

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Haupt-

module können kombiniert werden mit

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H1 H2 H3 S1 S2 S3 S4

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H1 x x x x x x

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Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

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H2 x x x x x

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Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

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H3 x x x x x

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Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

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(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Installations- und Gebäudetechniker bzw. Installations- und Gebäudetechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

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