Zuständigkeit
§ 7.
(1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Art. 18 und Art. 23 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Bei Durchführung der Bestimmungen des Art. 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20005667
Dokumentnummer
NOR40096203
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