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§ 3 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz

§ 3.

Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096198

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