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§ 2 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Aufgaben

§ 2.

(1) Das Österreichische Rote Kreuz führt diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, den beiden Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, BGBl. Nr. 527/1982 (in der Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und aus den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung ergeben.

(2) Als freiwillige Hilfsgesellschaft unterstützt das Österreichische Rote Kreuz die österreichischen Behörden im humanitären Bereich. Die Bedingungen für diese Unterstützung und die Übertragung von Aufgaben an das Österreichische Rote Kreuz, einschließlich der Regelung der Kostentragung, werden in Vereinbarungen zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz festgelegt.

(3) Die österreichischen Behörden unterstützen das Österreichische Rote Kreuz im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben.

(4) Bei der Durchführung des Vermisstensuchdiensts, der Übermittlung von Rotkreuz-Familiennachrichten und von Familienzusammenführungen gemäß den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen ist das Österreichische Rote Kreuz ermächtigt, die dazu erforderlichen Auskünfte einzuholen und die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu übermitteln.

(5) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine sind befugt, im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben Bedürftige nach Sicherstellung einer pharmazeutischen Beratung unentgeltlich mit Arzneimitteln zu versorgen und die für diese Zwecke notwendigen Vorräte an Arzneimitteln zu halten. Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler oder Apotheken an das Österreichische Rote Kreuz bzw. seine Zweigvereine abgegeben werden. Diesfalls gelten die Arzneimittel im Sinne der arzneimittelrechtlichen Vorschriften als abgegeben.

(6) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine haben zur Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung gemäß Abs. 5 einen Konsiliarapotheker zu bestellen. Dieser hat die Arzneimittel hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Schlagworte

Rotkreuzkonferenz

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40263552

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