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§ 1 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Das Österreichische Rote Kreuz

§ 1.

(1) Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen.

Schlagworte

Rotkreuzbewegung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096195

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