1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, geregelt ist, und
- 2. die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
jedoch mit Ausnahme von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden.
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