Qualitätssicherung
§ 32.
Zur Sicherung einer gleich bleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß den §§ 22 bs. 4 und 25 bis 31 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Anhang 3 Kapitel 5 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095304
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