Vorflut
§ 24.
(1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
(2) Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.
Schlagworte
Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095296
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