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§ 10a DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2016

Teerhaltiger Straßenaufbruch

§ 10a.

Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:

  1. 1. Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
  2. 2. Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
  3. 3. Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40187280

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