Entziehung der Ermächtigung
§ 3
Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)