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§ 3 ÄpV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2008

Entziehung der Ermächtigung

§ 3

Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.

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