Inhalt der Weiterbildung
§ 2
(1) Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;
- 2. Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamentenwirkung, 1 Stunde;
- 3. Erkennen von Drogenwirkungen beim Straßenverkehrsteilnehmer, spezifische Untersuchungen, Untersuchungsgang, 1 Stunde;
- 4. Erkennen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Medikamente bei Fahrzeuglenkern für klinische Untersuchung, 1 Stunde;
- 5. Zusammenfassende Abschlussgutachtenerstellung (Bewertung der Blut/Harnanalyse aus dem Labor und Abschlussgutachtenerstellung), 1 Stunde;
- 6. Rechtskunde, Kenntnisse der maßgeblichen verkehrsrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen; Rechtskenntnisse über Gutachtenerstellung, Stellung des Gutachters im Gesamtverfahren, 4 Stunden.
(2) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.
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