vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 ÄpV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2008

Inhalt der Weiterbildung

§ 2

(1) Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;
  2. 2. Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamentenwirkung, 1 Stunde;
  3. 3. Erkennen von Drogenwirkungen beim Straßenverkehrsteilnehmer, spezifische Untersuchungen, Untersuchungsgang, 1 Stunde;
  4. 4. Erkennen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Medikamente bei Fahrzeuglenkern für klinische Untersuchung, 1 Stunde;
  5. 5. Zusammenfassende Abschlussgutachtenerstellung (Bewertung der Blut/Harnanalyse aus dem Labor und Abschlussgutachtenerstellung), 1 Stunde;
  6. 6. Rechtskunde, Kenntnisse der maßgeblichen verkehrsrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen; Rechtskenntnisse über Gutachtenerstellung, Stellung des Gutachters im Gesamtverfahren, 4 Stunden.

(2) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte