§ 1
Im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind
- 1. die Studienbeihilfenbehörde
- 2. die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen)
zuständig.
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