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§ 5 LMSVG-KoGeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2022

Zeiterfassung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen

§ 5.

(1) Der Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß § 2 Abs. 1 FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Transport, Entladung, Behandlung und Schlachtung der Tiere gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1) durchzuführen.

(2) Der Beginn der Fleischuntersuchung ist mit dem schriftlich angemeldeten Schlachtbeginn anzusetzen. Die Fleischuntersuchung endet mit der Beurteilung des letzten Tierkörpers. Sie darf den gemäß Anhang I der FlUVO vom Landeshauptmann je nach Tierart festgelegten Zeitaufwand für den jeweiligen Schlachthof nicht unterschreiten. Dabei ist die Zeit für die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern und deren Beurteilung gesondert zu berücksichtigen.

(3) Fallen zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 und 2 abgedeckten Untersuchungszeiten vom Betrieb verursachte Wartezeiten an, so sind diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu verrechnen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Arbeitspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.

(4) Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit pro Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit oder pro Kontrollvorgang gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 hinzuzuzählen. Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn weniger als die maximale Arbeitszeit gearbeitet wird oder trotz Anmeldung keine Schlachtung oder Hygienekontrolle stattfindet. Ebenso ist der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 zu verrechnen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat die Dauer der durchgeführten Untersuchungen, Revisionen und Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- oder Revisions- oder Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen.

(6) Für die gemäß § 8 FlUVO zu führenden Aufzeichnungen und Meldungen ist die aufgewendete Zeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu verrechnen, sofern nicht in einem Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 FlUVO eine Durchschnittszeit festgelegt wurde.

(7) Die Dokumentation des Aufsichtsorgans ist dem Betriebsinhaber oder der von ihm beauftragten Person oder demjenigen, der über das zu untersuchende Tier, das Fleisch oder den Betrieb verfügungsberechtigt ist, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Einsprüche der betreffenden Person sind den Aufzeichnungen anzuschließen.

(8) Der Beginn und das Ende der Zeiterfassung haben entweder in fünf Minuten-Schritten oder per Stechuhr zu erfolgen. Die ersten fünf Minuten der angefangenen 1/4 Stunde gemäß § 2 Abs. 1 sind nicht in Rechnung zu stellen. Die Summe der berechneten Zeit darf die Gesamtzeit der Anwesenheit der Aufsichtsorgane im Betrieb nicht überschreiten.

Schlagworte

Untersuchungsdauer, Revisionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40247762

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