Personenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen
§ 6
(1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20005579
Dokumentnummer
NOR40092986
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)