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Artikel 5 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 5

Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden Artikel wiederhergestellter Fabriks- oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben oder innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren, solche Marken zu gebrauchen, können weder wegen Markeneingriffen verfolgt noch zum Schadenersatz herangezogen werden.

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