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Artikel 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 1

Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und Handelsmarken Anwendung, die vormals beim Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert waren.

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