vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Artikel 7

Zuständige Stellen

(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von

Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/5, Asyl und Betreuung

Auf schweizerischer Seite:

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration, Sektion Datenaustausch und Identifikation

Auf liechtensteinischer Seite:

Das Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl und Flüchtlinge

(2) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die anderen Vertragsparteien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)