Artikel 7
Zuständige Stellen
(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von
Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5, Asyl und Betreuung
Auf schweizerischer Seite:
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration, Sektion Datenaustausch und Identifikation
Auf liechtensteinischer Seite:
Das Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl und Flüchtlinge
(2) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die anderen Vertragsparteien.
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