Artikel 6
Pflicht zur Richtigstellung, Löschung, Vernichtung und Auskunft
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, sind von der ersuchenden Vertragspartei zu löschen, sobald die Voraussetzungen für das Verwenden weggefallen sind oder die Daten sonst dem Zweck entsprechend nicht mehr benötigt werden.
(2) Die übermittelten Daten sind außerdem zu löschen, wenn sich ergibt, dass die ersuchte Vertragspartei zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten durch die übermittelnde Vertragspartei in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Übereinkommen erfolgt ist. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich, wenn ihnen ein solcher Umstand bekannt wird.
(3) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einschließlich Norwegen und Island erlangt hat, ansonsten 10 Jahre nach rechtskräftiger Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehung eines Antrags zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus oder Asylerstreckungsantrags oder jede andere Form der Beendigung eines Asylverfahrens gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien.
(4) Die Löschung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten durch die ersuchte Vertragspartei hat zu einer Löschung der übermittelten Daten auch durch die ersuchende Vertragspartei zu führen. Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei über derartige Löschungen unverzüglich.
(5) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Sie teilt der ersuchenden Vertragspartei gleichzeitig mit der Datenübermittlung allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich die ersuchende Vertragspartei zu halten hat.
(6) Auf Ersuchen der übermittelnden Vertragspartei erteilt die empfangende Vertragspartei Auskunft über jegliches Verwenden der auf Grund dieses Abkommens übermittelten Daten.
(7) Jedem Betroffenen ist bei Nachweis seiner Identität auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung seiner Daten und die Datenempfänger in angemessener Frist und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten in allgemein verständlicher Form Auskunft zu erteilen. Die näheren Einzelheiten richten sich nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
(8) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Abkommens oder entgegen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts übermittelt oder verarbeitet worden sind, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, eine Löschung, Berichtigung oder Sperrung der Daten zu erwirken. Für den Fall, dass einem entsprechenden Begehren nicht entsprochen wird, muss der Betroffene über ein wirksames Beschwerderecht an ein Gericht oder eine andere unabhängige Kontrollstelle verfügen.
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