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Artikel 2 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Artikel 2

Zweck des Abkommens

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.

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