Artikel 2
Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 2
Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)