Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung
§ 4.
(1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:
- 1. Holzernte,
- 2. Erschließung,
- 3. Waldbau und Forsttechnik,
- 4. Waldpolitik,
- 5. Waldbewertung,
- 6. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
- 7. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
- 8. Controlling im Forstbetrieb,
- 9. Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
- 10. Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.
(3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024
Gesetzesnummer
20005491
Dokumentnummer
NOR40264879
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