Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 3.
(1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
- 1. Forstwissenschaften,
- 2. Mountain Forestry,
- 3. Mountain Risk Engineering,
- 4. Holztechnologie und Management und
- 5. Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung.
(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:
- 1. Waldbau und Forsttechnik,
- 2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
- 3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
- 4. Seminar Waldpolitik,
- 5. Waldbewertung,
- 6. Holzernte,
- 7. Erschließung und
- 8. Controlling im Forstbetrieb.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
20005491
Dokumentnummer
NOR40217150
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