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§ 3 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2019

Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen

§ 3.

(1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.

(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:

  1. 1. Forstwissenschaften,
  2. 2. Mountain Forestry,
  3. 3. Mountain Risk Engineering,
  4. 4. Holztechnologie und Management und
  5. 5. Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung.

(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:

  1. 1. Waldbau und Forsttechnik,
  2. 2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
  3. 3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
  4. 4. Seminar Waldpolitik,
  5. 5. Waldbewertung,
  6. 6. Holzernte,
  7. 7. Erschließung und
  8. 8. Controlling im Forstbetrieb.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

20005491

Dokumentnummer

NOR40217150

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