Artikel 6 – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005490
Dokumentnummer
NOR40091270
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