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Artikel 43 – Vorbehalte Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 43 – Vorbehalte

Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig.

Anlage I – Die Verbotsliste – Internationaler Standard

Anlage II – Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung

Anhang 1 – Welt-Anti-Doping-Code

Anhang 2Internationaler Standard für Labors

Anhang 3Internationaler Standard für Kontrollen

Geschehen zu Paris am 18. Oktober 2005 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 33. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO und des Generaldirektors der UNESCO versehen sind und im Archiv der UNESCO hinterlegt werden.

Bei em vorstehenden Text handelt es sich um den verbindlichen Wortlaut des Übereinkommens, das hiermit ordnungsgemäß von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 33. Tagung, die in Paris abgehalten und am 21. Oktober 2005 für geschlossen erklärt wurde, angenommen wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Übereinkommen am 18. November 2005 unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091307

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