Artikel 39 – Kündigung
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsurkunde folgt. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005490
Dokumentnummer
NOR40091303
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