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Artikel 19 – Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

IV. Erziehung und Schulung

Artikel 19 – Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze

  1. a) zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;
  2. b) zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.
  1. a) zu den Dopingkontrollverfahren;
  2. b) zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschließlich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Maßnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;
  3. c) zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung;
  4. d) zu Nahrungsergänzungsmitteln.

Schlagworte

Erziehungsgrundsatz, Erziehungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091283

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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